Der Verein führt den Namen:
„Geselligkeitsverein VIKTORIA e.V."
Sein Sitz ist Bad Orb.
2.1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.1. Der Verein verfolgt in seiner Hauptaufgabe das traditionelle Brauchtum der Ausrichtung karnevalistischer Veranstaltungen und Aktivitäten, und den damit verbundenen ganzjährigen Ausbildungsbetrieb von Kinder- und Jugendtanzgruppen. Als Kunst- und Kulturbeitrag unterhält der Verein eine Theatergruppe für öffentliche und vereinsinterne Veranstaltungen.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
Minderjährige bedürfen dazu der schriftlichen Genehmigung des oder der Inhaber der elterlichen Gewalt.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Antrag wird nach seiner Billigung durch den geschäftsführenden Vorstand der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die endgültig über ihn entscheidet.
Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie gelten für das jeweilige Geschäftsjahr.
Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins verwirklichen zu helfen, die Interessen des Vereins jederzeit zu vertreten und nachteilige Einflüsse von ihm abzuwenden.
Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig und an den Schatzmeister oder eine sonstige als Kassierer eingesetzte Person abzuführen.
Wählen können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Mitglieder und sonstige Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu „Ehrenmitgliedern" ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Sie sind von der Beitragszahlung und der Verpflichtung zur Mitarbeit befreit, haben aber im Übrigen die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Quartalschluss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden kann
c) durch Ausschluss.
Ausgeschlossen werden kann:
a) wer die Satzung nicht beachtet, den Interessen des Vereins entgegenhandelt oder Ziel und Zweck zu vereiteln versucht
b) wer sich den Beschlüssen des Vereins oder des Vorstandes widersetzt
c) wer unehrenhafte Handlungen begeht
d) wer trotz zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt.
Über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen der Gesamtvorstand.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung überprüfen lassen.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen auch alle Ansprüche an den Verein.
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
Einmal im Jahr, und zwar im 1.Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
e) die Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme in den Verein
i) die Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung
12.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins diese erforderlich macht oder
12.2. die Einberufung von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gefordert wird.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schatzmeister
g) dem 2. Schriftführer
h) sowie aus Beisitzenden, deren Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt
Er hat sämtliche Beschlüsse vorzubereiten, die die Mitgliederversammlung zu treffen hat. Er hat sämtliche Veranstaltungen des Vereins vorzubereiten und ist für deren Durchführung verantwortlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Er setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
Zur Vertretung berechtigt sind je 2 Mitglieder, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
15.1. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein.
Er beruft die Sitzungen des Gesamt- und des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein.
Er setzt auch die jeweiligen Tagesordnungen fest.
Der 1. Vorsitzende leitet die Zusammenkünfte. Wenn er verhindert ist, gehen seine Aufgaben auf den 2. Vorsitzenden über.
15.2. Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, er hat den Haushaltsplan aufzustellen, an den er sich zu halten hat.
15.3. Der Geschäftsführer erledigt und überwacht den gesamten Schriftverkehr des Vereins, soweit dieser nicht Kassenangelegenheiten betrifft.
Er stellt die Jahresberichte zusammen und veranlasst deren Herausgabe.
Als Geschäftsführer erstreckt sich sein Aufgabengebiet auch auf übergeordnete Aufgaben, so z. B. auf die Vorbereitung von Verträgen.
Zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Über die Prüfung, die nur von beiden Kassenprüfern gemeinsam vorgenommen werden darf, ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und dem Gesamtvorstand zuzuleiten.
Die Kassenprüfer sind bei dem Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet, sofort und unangemeldet eine Überprüfung der Gesamtkassenlage vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Gesamtvorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen.
Die Kassenprüfer sind zur Verschwiegenheit gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet.
17.1. Zur Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder erschienen sind, von denen einer der 1. Vorsitzende, oder wenn dieser verhindert ist, sein Vertreter sein muss.
Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen durch Handzeichen.
Bei Vorliegen mehrerer sich widersprechender Anträge findet Stimmzettelwahl statt.
Diese Regelung gilt auch für Anträge und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung.
17.2. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
Für die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung bedarf es stets einer 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Um einen wirksamen Beschluss für eine Vereinsauflösung zu erreichen, müssen mindestens 3/4 aller eingeschriebenen Mitglieder für diese Maßnahme stimmen.
Wenn die Mitglieder am Erscheinen zu dieser besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung verhindert sind, muss zum Sitzungsbeginn das schriftliche Einverständnis zur Vereinsauflösung vorliegen.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in freier Wahl gewählt.
Bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages kann auf Antrag von dem Grundsatz der geheimen Wahl abgewichen werden und die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
18.1. In den Jahren mit gerader Jahresendzahl werden:
a) der 1. Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) der 2. Schatzmeister
d) der 2. Schriftführer
e) und zwei Beisitzer
gewählt.
18.2. In den Jahren mit ungerader Jahresendzahl stehen zur Wahl:
a) der 2. Vorsitzende
b) der 1. Schatzmeister
c) der 1. Schriftführer
d) zwei Beisitzer
18.3. Hinzu kommt jährlich die Wahl der Kassenprüfer.
18.4. Als gewählt gilt der Kandidat, der auf sich die einfache Stimmenmehrheit vereinigen kann.
Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl gesonderter Wahlgang — zwischen den Bewerbern durchzuführen.
18.5. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
18.6. Auch Nichtanwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Bestätigung zur Übernahme eines Amtes vor Beginn der Wahl vorliegt, oder innerhalb von 24 Stunden danach bei dem Vorstand eingegangen ist.
18.7. Eine Vereinigung von mehreren Ämtern ist zulässig, jedoch nicht für den geschäftsführenden Vorstand.
18.8. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtszeit aus, so kann dieses Gremium bis zur nächsten Wahlmöglichkeit ein Ersatzmitglied bestellen. - Ausgenommen hiervon die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes -
Sie können nur durch eine sofort einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung bestimmt werden.
18.9. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut werden, haben auch nach dem Austritt bzw. Ausschluss auf Verlangen des Gesamtvorstandes über ihre Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht zu geben.
19.1. Die Mitgliederversammlungen §11 und §12 sind von dem 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und weiteren Einhaltung einer Frist von mindesten zwei Wochen einzuberufen. Der Tag des Postzuganges und der Sitzungstag dürfen in diese Frist nicht einbezogen werden.
19.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Versammlungsleiter zu Beginn der Zusammenkunft feststellt, dass die Einladung an alle Mitglieder form- und fristgerecht erfolgt ist.
Die Versammlung verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn von den in der zu führenden Anwesenheitsliste alle ordentlichen Mitglieder weniger als 50 % noch anwesend sind.
Tritt dies ein, ist der Vorsitzende verpflichtet, mit der gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung einzuberufen. Zwischen beiden Versammlungen muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Diese erneute Zusammenkunft ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig — dies gilt nicht für eine Änderung der Satzung
In der Einladung zu der zweiten Versammlung muss auf die Bestimmung des vorstehenden Absatzes hingewiesen werden.
19.3. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen sieben Tage vor der Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden oder im Behinderungsfalle bei seinem Vertreter eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können nach Ablauf dieser Frist gestellt werden.
Soweit die Anträge jedoch Satzungsänderungen betreffen oder unter die nach dem §11 der Satzung von der Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidungen fallen, müssen sie vor Herausgabe der Einladung bei dem 1. Vorsitzenden vorliegen.
Sämtliche Beschlüsse, die in einer Sitzung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung gefasst werden, sind ihrem Wortlaut nach schriftlich festzuhalten. Ebenso ist mit dem Abstimmungsergebnis über sie zu verfahren.
Dies ist die Aufgabe des 1. Schriftführers, sofern er verhindert ist, hat dies der 2. Schriftführer zu vollziehen. Sollte auch er verhindert sein, bestimmt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter ein Mitglied des Vorstandes dazu, diese Aufgaben wahrzunehmen.
Der Verein haftet weder für Unfälle noch für Garderobeschäden, welche Besucher anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen erleiden.
22.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Eingebrachte Sachleistungen oder Gegenstände können die Mitglieder zurückerhalten.
Falls die Mitgliederversammlung bei der Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung keine Liquidatoren bestellt, sind dies
b) der Geschäftsführer und
c) der 1. Schatzmeister.
22.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Orb, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsauflösung ist öffentlich bekannt zu geben.
Diese Satzung tritt am xx.xx.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom
24.03.2001 außer Kraft gesetzt.
Bad Orb, den